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Art. 1 § 3 EFG 1969

Fassungen
13.01.1970 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 19/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 313.01.197031.12.2018 BGBl. Nr. 19/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

13.01.1970BGBl. Nr. 19/1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

EFG 1969

Index

58/05 Förderungen

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph eins, gebildeten Rücklagen sind spätestens im dritten, auf das Jahr ihrer Bildung folgenden, Wirtschaftsjahr zu verwenden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes nicht oder nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im dritten Jahr nach ihrer Bildung aufzulösen und nachzuversteuern. Werden in diesem Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, begeben, dann verlängert sich die dreijährige Frist für die Auflösung und Nachversteuerung der gebildeten Rücklagen (Rücklagenteile) bis zur Begebung von derartigen Teilschuldverschreibungen, längstens jedoch um weitere zwei Jahre. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Rücklage liegt auch insoweit vor, als die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, erworbenen Teilschuldverschreibungen vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Erwerbung veräußert werden. Die Nachversteuerung hat in diesem Fall im Jahr der Veräußerung der Teilschuldverschreibungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu übertragen.
  3. Absatz 3,Die Begünstigungen dieses Bundesgesetzes kommen nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz gesondert ausgewiesen und als EFG.-Rücklagen bezeichnet sind. Werden Rücklagen mehrere Jahre hindurch gebildet, ist jede einzelne Rücklage in der Bilanz gesondert auszuweisen.
  4. Absatz 4,Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, so ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf des Verwendungszeitraumes (Absatz eins,), kann die Verwendung der Rücklage gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen(Körperschaft)steuerbescheides nachgeholt werden.

Schlagworte

Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069446

Alte Dokumentnummer

N5197025409L